Satzung der AGM Deutschland e. V.

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Modellraketen Deutschland (AGM)“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main.

§ 2 – Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 – Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Modellraketenbaus und Modellraketenfluges in Deutschland.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit.

Das Mitglied ist erst dann endgültig aufgenommen, wenn innerhalb einer Probezeit von 12 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kein Einspruch durch die Mitgliederversammlung erfolgt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Der Austritt ist nur zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat schriftlich möglich.

Der Ausschluss kann durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit erfolgen, z. B. bei vereinsschädigendem Verhalten oder grober Satzungsverletzung.

§ 5 – Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Aufnahmegebühr und Beitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind bis Ende Februar zu zahlen, neue Mitglieder zahlen sofort.

§ 6 – Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Fachbeirat und die Mitgliederversammlung. Nur Mitglieder können gewählt werden. Alle Tätigkeiten erfolgen ehrenamtlich.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Fachbeirat.

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB jeweils allein, wobei der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.

Vorstände bleiben im Amt, bis neue gewählt werden. Funktionäre konkurrierender Vereine sind ausgeschlossen. Wahlberechtigt ab 18 Jahren.

§ 8 – Fachbeirat

Der Fachbeirat koordiniert die Fachbereiche:

  • Mitgliederverwaltung
  • Mitgliederservice
  • Finanzen
  • Newsletter
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Webmaster
  • Behörden & Recht
  • Veranstaltungen
  • Antriebe

Fachreferenten können mehrere Bereiche betreuen. Bei Ausscheiden kann der Vorstand vorübergehend eine Vertretung benennen (ohne Stimmrecht).

§ 9 – Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich. Einladung erfolgt mit vier Wochen Frist schriftlich oder per E-Mail bei Zustimmung. Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter.

Zuständigkeiten:

  • Aufnahme und Ausschluss
  • Satzungsänderungen, Vereinsauflösung
  • Abstimmungen über Anträge
  • Rechenschaftsberichte und Entlastungen
  • Wahl des Vorstands und Fachbeirats (jeweils für 1 Jahr)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

§ 10 – Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder ab 14 Jahren haben volles Stimmrecht (außer bei Vorstandswahl). Neue Mitglieder haben während der Probezeit kein Stimmrecht. Stimmen sind nicht übertragbar. Es gibt keine Gewinnausschüttungen.

§ 12 – Streichung

Bei Nichtzahlung des Beitrags bis Ende Februar erfolgt die Streichung. Neue Mitglieder müssen innerhalb von 4 Wochen nach Antrag zahlen.

§ 13 – Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

§ 14 – Auflösung

Die Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Dabei wird auch über Liquidation und Vermögensverwendung entschieden.

Beschlossen am 16. August 2002 in Frauenstein/Sachsen